JN: § 59a
ZPO: §§ 549, 502
Für das mit Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags gestellte Klagebegehren nach § 549 ZPO (Verfahren wegen erheblicher Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz; "Hass im Netz") gilt der in § 59a JN normierte Streitwert von 5.000 €auch für das weitere ordentliche Verfahren nach der Erhebung von Einwendungen gegen den Unterlassungsauftrag. Bewertungen sind unbeachtlich. Bewertungsfragen können sich allenfalls hinsichtlich im ordentlichen Verfahren erfolgter Ausdehnungen oder Eventualbegehren stellen.

