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"Hass im Netz": Gesetzlich festgelegter Streitwert von 5.000 € auch im ordentlichen Verfahren nach Einwendungen

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2026/484RdW 2026, 621 Heft 9 v. 10.9.2026

JN: § 59a

ZPO: §§ 549, 502

Für das mit Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags gestellte Klagebegehren nach § 549 ZPO (Verfahren wegen erheblicher Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz; "Hass im Netz") gilt der in § 59a JN normierte Streitwert von 5.000 €auch für das weitere ordentliche Verfahren nach der Erhebung von Einwendungen gegen den Unterlassungsauftrag. Bewertungen sind unbeachtlich. Bewertungsfragen können sich allenfalls hinsichtlich im ordentlichen Verfahren erfolgter Ausdehnungen oder Eventualbegehren stellen.

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