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Abhilfeklage wegen Abgasskandal - keine Gleichartigkeit bei Haftung als Fahrzeug- oder Motorenherstellerin

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: Wolfgang KolmaschRdW 2026/481RdW 2026, 619 Heft 9 v. 10.9.2026

ZPO: §§ 502, 528, 624

JN: § 55 Abs 1

Mit der Verbandsklage auf Abhilfe können mehrere Unternehmer gemeinschaftlich geklagt werden, wenn es sich um Streitgenossen iSd § 11 ZPO handelt. Die besonderen Prozessvoraussetzungen sind bei jedem Bekl gesondert zu prüfen. Liegen bei einzelnen Bekl Prozessvoraussetzungen nicht vor, führt dies nicht zur Gesamtzurückweisung der

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