ZPO: §§ 502, 528, 624
JN: § 55 Abs 1
Mit der Verbandsklage auf Abhilfe können mehrere Unternehmer gemeinschaftlich geklagt werden, wenn es sich um Streitgenossen iSd § 11 ZPO handelt. Die besonderen Prozessvoraussetzungen sind bei jedem Bekl gesondert zu prüfen. Liegen bei einzelnen Bekl Prozessvoraussetzungen nicht vor, führt dies nicht zur Gesamtzurückweisung der

