DSGVO Art 5
UWG: §§ 2, 14
Gem § 2 Abs 4 Z 1 UWG gilt eine Geschäftspraktik auch als irreführend, wenn sie unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der Marktteilnehmer benötigt, um eine informierte bekannt gibt (Zurückweisung der Revision).

