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Online-Reisebuchungsplattform - Vorenthalten von Daten des privaten Unterkunftgebers als irreführende Geschäftspraktik

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2026/478RdW 2026, 618 Heft 9 v. 10.9.2026

DSGVO Art 5

UWG: §§ 2, 14

Gem § 2 Abs 4 Z 1 UWG gilt eine Geschäftspraktik auch als irreführend, wenn sie unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der Marktteilnehmer benötigt, um eine informierte bekannt gibt (Zurückweisung der Revision).

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