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Unfall im Stiegenhaus eines Miethauses ist kein geschützter Wegunfall

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2026/380RdW 2026, 483 Heft 7 v. 13.7.2026

ASVG: § 175 Abs 2 Z 1 ASVG

B-KUVG: § 90

Der von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützte Arbeitsweg beginnt und endet an der Außenfront des Wohnhauses; verletzt sich ein DN bei einem Sturz im allgemein zugänglichen Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses, steht der Unfall nicht unter UV-Schutz.

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