Rom II-VO: Art 1, Art 4
Anlässlich der deliktischen Schadenersatzklage eines Spielers wegen erlittener Spielverluste gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die konzessionslos Online-Glücksspiel in Österreich anbietet, war zu klären, welches materielle nationale Recht anzuwenden ist:

