MedienG: § 31
StPO: §§ 115f, 115l, 135, 136, 144, 147, 155, 157
Richtet sich die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen eine Person, "deren Vernehmung als Zeuge gem § 155 Abs 1 Z 1 StPO verboten ist oder die gem § 157 Abs 1 Z 2 bis 4 StPO berechtigt ist, die Aussage zu verweigern", hat die Staatsanwaltschaft den Rechtsschutzbeauftragten zugleich mit dem Antrag auf gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen

