UWG: § 1
VersVG: § 62
Rabatte, die der Versicherungsnehmer erzielen kann, sind für die Versicherungsleistung jedenfalls dort mindernd zu berücksichtigen, wo die Versicherungsbedingungen auf die konkreten Kosten der vorgenommenen Reparatur abstellen. Ist im Versicherungsvertrag ein Selbstbehalt vereinbart, hat der Versicherer auch bei Vorliegen einer Vollwertversicherung einen Teil des Schadens nicht zu ersetzen. Dies soll den Versicherungsnehmer zu einem sorgfältigeren Umgang mit dem versicherten Interesse anspornen (Verminderung des subjektiven Risikos) und dem Versicherer die kostenintensive Behandlung von Bagatellschäden abnehmen. Für den Versicherungsnehmer bietet der Selbstbehalt den Vorteil der Prämienersparnis.

