GmbHG: § 16
UGB: §§ 117, 127
Gem § 16 Abs 2 GmbHG kann ein Geschäftsführer aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Ist er - wie hier - zugleich Gesellschafter, so sind § 117 Abs 1 und § 127 UGB sinngemäß anzuwenden. In einer "personalistischen" Kapitalgesellschaft ist zwar auf persönliche Umstände Rücksicht zu nehmen. Familienstreitigkeiten - hier das zerrüttete Geschwister-Verhältnis - bilden jedoch idR keinen wichtigen Grund für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis. Jedenfalls setzt ein Zerwürfnis unter Gesellschafter-Geschäftsführern als Abberufungsgrund voraus, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich - also unzumutbar - ist. Dazu ist bei der Interessenabwägung das Gesamtverhalten aller beteiligten Gesellschafter zu berücksichtigen (hier keine aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Annahme eines grob schuldhaft gesetzten wichtigen Grundes, der die Abberufung rechtfertigte: Interventionsversuche des Bekl zum Widerruf der zuvor von ihm selbst akzeptierten Verlängerung der gewinnbringenden Zusammenarbeit mit der wichtigsten Vertragspartnerin der Gesellschaft ohne Anbot einer Alternative - keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, Gefährdung der tragenden Geschäftsbeziehung und damit des weiteren Geschäftsbetriebs der Gesellschaft).

