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GWG 2011: Gaspreis - Entgeltänderungen bei "Floating-Tarifen"

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2026/359RdW 2026, 465 Heft 7 v. 13.7.2026

GWG 2011: § 125

ZPO: § 502

Gem § 125 Abs 2 GWG 2011 sind Änderungen der AGB und der vertraglich vereinbarten Entgelte nur nach Maßgabe des ABGB und des KSchG zulässig. Die Änderungen sind den Kunden schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder auf deren Wunsch elektronisch mitzuteilen. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall beendet, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, endet es nach einer Frist von 3 Monaten mit dem folgenden Monatsletzten.

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