AußStrG: §§ 61, 62, 63, 64
FBG: § 15
Im vorliegenden Fall (Antrag einer Genossenschaft auf Eintragung einiger Satzungsänderungen) hat das RekursG dem Rekurs der Genossenschaft Folge gegeben, den abweisenden Beschluss des ErstG aufgehoben und ihm die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Das RekursG traf keinen Ausspruch, mit dem es den Revisionsrekurs zuließ, und führte begründend aus, dass aufgrund der Einzelfallbezogenheit im konkreten Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG vorliege. Der Aufhebungsbeschluss des RekursG ist - unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung - absolut unanfechtbar:

