ABGB: § 879
IO: §§ 27 ff
Der Insolvenzverwalter (Kl) ist nicht auf eine Anfechtung der Rechtshandlungen nach den §§ 27 ff IO beschränkt, sondern kann etwa auch eine Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Rechtshandlung geltend machen, insb gem § 879 Abs 1 ABGB. Dass die Vertragspartner Unternehmer sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrig nicht entgegen. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners - am dispositiven Recht gemessen - sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch beim beiderseitigen Unternehmergeschäft Sittenwidrigkeit zu bejahen sein.

