Nach einer teilweisen Betriebseinstellung zahlte der Arbeitgeber den nicht mehr weiterbeschäftigten Dienstnehmern zur Versorgung bis zur gesetzlichen Pension eine "Stufenpension". Diese Zahlungen unterliegen nicht der Kommunalsteuer. - VwGH 8. 4. 2026, Ra 2024/15/0061.

