UVP-G 2000: §§ 18a, 24f
1. Bei der Trassenfestlegung von Bundesstraßen handelt es sich kompetenzrechtlich um eine Angelegenheit des Bundes, die auch die Prüfung alternativer Trassenvarianten umfasst (VfGH 9. 12. 2025, E 210/2025, E 234/2025); für die Prüfung von Alternativlösungen und das Treffen einer Auswahlentscheidung in Bezug auf den Straßenverlauf im naturschutzbehördlichen Verfahren bleibt kein Raum.

