BVergG 2018: § 78 Abs 1 Z 9, § 141 Abs 1 Z 2
VwGH 27. 3. 2026, Ra 2024/04/0315-8
Die AG (Stadt Wien, Wiener Wohnen) führte ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrags über Baumeisterarbeiten durch. Die AG teilte einer Bieterin mit, dass ihr Angebot wegen mangelnder Zuverlässigkeit gem § 78 Abs 1 Z 9 iVm § 141 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 ausgeschieden werde. In der Begründung der Ausscheidensentscheidung war angegeben, dass die Bieterin bei insg 6 Bauvorhaben der AG Subunternehmer ohne vorherige Genehmigung eingesetzt und damit "schwere Vertragsverletzungen" begangen habe.

