KartG 2005: § 49
WettbG: § 12
Bei Vorliegen des "begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen §§ 1, 5 oder 17 KartG 2005, Art 101 oder 102 AEUV" hat das Kartellgericht gem § 12 Abs 1 WettbG einen Hausdurchsuchungsbefehl zu erlassen. Begründet ist ein Verdacht dann, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lässt. Dafür müssen Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen die im Gesetz genannten Wettbewerbsbestimmungen vorliegt. Ein "dringender" Tatverdacht ist nicht erforderlich. Es muss daher auch kein konkreter wettbewerbswidriger Verstoß festgestellt sein. Ob ein begründeter Verdacht gem § 12 WettbG besteht, ist durch rechtliche Würdigung der tatsächlichen verdachtsbegründenden Umstände zu ermitteln und im Rekursverfahren überprüfbar. Ob in tatsächlicher Hinsicht ein hinreichend begründeter Verdacht vorliegt, ist jedoch eine Frage der Beweiswürdigung, die gem § 49 Abs 3 KartG 2005 nur eingeschränkt bekämpfbar ist.

