Gem § 4 KHVG dürfen in den AVB der Kfz-Haftpflichtversicherung nur taxativ aufgezählte Ansprüche ausgeschlossen werden. Auf nicht im KHVG angeführte Ausschlusstatbestände kann sich der Versicherer nicht berufen. Es steht ihm aber frei, auf Ausschlüsse in seinen AVB zu verzichten. Die Musterbedingungen des VVO (AKHB 2023) fassen zwar zwei der Ausschlüsse zusammen, nehmen aber keine inhaltliche Änderung vor.

