Der von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützte Arbeitsweg beginnt und endet an der Außenfront des Wohnhauses; verletzt sich ein DN bei einem Sturz im allgemein zugänglichen Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses, steht der Unfall nicht unter UV-Schutz. Eine die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigende Begrenzung des (nicht geschützten) häuslichen Bereichs durch Ausnahmen von diesem Grundsatz wird nicht anerkannt. OGH 11. 2. 2026, 10 ObS 11/26d.

