Wird einem zur Entlassung berechtigten Vertreter der AGin der Vorwurf der sexuellen Belästigung von Mitarbeiterinnen durch einen Kollegen bekannt, ist es nicht ausreichend, die betroffenen Mitarbeiterinnen an die konzerninterne Whistleblowing-Plattform zu verweisen. Das Auftreten einer sexuellen Belästigung im Betrieb erfordert aber eine angemessene Reaktion des AG. Wurde die Entlassung des Belästigers erst rund 2 Monate nach Bekanntwerden der Anschuldigungen bei der AG ausgesprochen, ist die Entlassung verspätet. OGH 19. 2. 2026, 9 ObA 5/26i.

