GmbHG: §§ 77, 84
UGB: §§ 133, 140
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass - entgegen verbreiteter Lehrmeinungen - eine Auflösungsklage der Gesellschafter unzulässig ist, wenn der Gesellschaftsvertrag keine diesbezüglichen Regelungen enthält. Es liegt keine planwidrige Gesetzeslücke vor. Der Gesetzgeber hat die nach deutschem Recht (§ 61 dGmbHG) zulässige Möglichkeit einer Klage auf Auflösung der Gesellschaft bewusst nicht übernommen.

