Auch eine psychische Erkrankung als Ursache für eine - den Unfall herbeiführende - Bewusstseinsstörung wird durch den sekundären Wiedereinschluss einer "krankheitsbedingten Bewusstseinsstörung" wieder in den Deckungsumfang eingeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Bewusstseinsstörung durch das Zusammenspiel der Erkrankung mit den verordneten Medikamenten herbeigeführt wurde. OGH 19. 11. 2025, 7 Ob 148/25b.

