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BMF-Info: (Keine) Homeoffice-Betriebsstätten

SteuerrechtGunter MayrRdW 2026/45RdW 2026, 47 Heft 1 v. 15.1.2026

Beschleunigt durch die COVID-19-Pandemie hat das Homeoffice einen neuen Stellenwert erlangt, wobei sich bei grenzüberschreitender Homeoffice-Tätigkeit heikle zwischenstaatliche Fragestellungen auftun.11Dazu Mayr, Grenzgänger, Homeoffice und Steuerrecht, RdW 2025, 649 (Editorial). Für Unternehmen schwingt dabei das Risiko einer Homeoffice-Betriebsstätte mit, wenngleich das BMF bereits 2023 die Frage einer Homeoffice-Betriebsstätte einer geschäftsleitenden deutschen Holding grds verneint hat.22EAS 3445; vgl auch Mayr, Österreichisches BMF: (Keine) Homeoffice-Betriebsstätte einer geschäftsleitenden Holding, BB 33-34/2023, Die Erste Seite. Die Fragestellungen zu Homeoffice-Betriebsstätten gehören allerdings auf internationaler Ebene geklärt, weshalb die OECD am 19. 11. 2025 ein Update ihres Musterkommentars veröffentlicht hat.33Abrufbar unter https://www.oecd.org/en/publications/the-2025-update-to-the-oecd-model-tax-convention_5798080f-en.html . Darin finden sich auch wesentliche Aussagen darüber, unter welchen Umständen und Gegebenheiten die Nutzung eines Homeoffice eine Betriebsstätte nach Art 5 Abs 1 OECD-MA begründen kann. Das BMF gibt in einer aktuellen Info44BMF-Info vom 4. 1. 2026, 2025-1.050.421. einen Überblick über die neuen Aussagen und Beispiele im OECD-MK.55Zu Tz 44.1-44.21.

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