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Kündigungsanfechtung: Betriebsratspflichtiger Betrieb im Inland erforderlich

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2026/43RdW 2026, 45 Heft 1 v. 15.1.2026

ArbVG: §§ 105, 107

IPRG: §§ 5, 44

Der allgemeine Kündigungsschutz nach §§ 105, 107 ArbVG folgt im Anwendungsbereich des EVÜ und der Rom I-VO kollisionsrechtlich dem Arbeitsvertragsstatut. Ist - wie hier - auf einen (vor 1998 geschlossenen) Arbeitsvertrag das IPRG in seiner Stammfassung anzuwenden, so gelangt bei Berührungspunkten mit Deutschland - unabhängig davon, ob der allgemeine Kündigungsschutz nach dem IPRG individualarbeitsrechtlich oder betriebsverfassungsrechtlich zu qualifizieren wäre - österreichisches Sachrecht zur Anwendung.

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