ArbVG: §§ 105, 107
IPRG: §§ 5, 44
Der allgemeine Kündigungsschutz nach §§ 105, 107 ArbVG folgt im Anwendungsbereich des EVÜ und der Rom I-VO kollisionsrechtlich dem Arbeitsvertragsstatut. Ist - wie hier - auf einen (vor 1998 geschlossenen) Arbeitsvertrag das IPRG in seiner Stammfassung anzuwenden, so gelangt bei Berührungspunkten mit Deutschland - unabhängig davon, ob der allgemeine Kündigungsschutz nach dem IPRG individualarbeitsrechtlich oder betriebsverfassungsrechtlich zu qualifizieren wäre - österreichisches Sachrecht zur Anwendung.
