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Bestandskundenpflege-Provision nur für die Dauer des DV - keine Sittenwidrigkeit

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2026/37RdW 2026, 40 Heft 1 v. 15.1.2026

AngG: § 10 Abs 3 und 4

ABGB: § 879

Wird in einer vertraglichen Provisionsregelung klar zwischen der "Abschlussprovision" für erfolgreiche Kundenakquise und der "Bestandskundenpflege-Provision" für die permanente Sicherstellung der Zufriedenheit des gewonnenen Kunden unterschieden, wobei Letztere nur zustehen soll, solange der AN sich aktiv der Bestandskundenpflege widmet, und daher mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erlischt, so ist diese Regelung sachlich gerechtfertigt und nicht sittenwidrig, da mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses weitere Vorteile aus einer Bestandskundenpflege durch den Vertriebsmitarbeiter ausbleiben. Es liegt kein Fall vor, in dem der AG nach Ende des Arbeitsverhältnisses noch den Vorteil aus dem abgeschlossenen Geschäft hat, ohne dafür eine Vergütung leisten zu müssen.

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