Im Jahr 2017 wurden die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse von Arbeitern an jene der Angestellten angepasst. Davon ausgenommen blieben Saisonbranchen, in denen der Kollektivvertrag (KollV) weiterhin Abweichendes regeln durfte. Da aber bis zuletzt die Rechtsunsicherheit, welche Branchen genau darunter zu verstehen sind, bestehen blieb, regelte der Gesetzgeber die Materie kürzlich neuerlich.1 Die Dauerregelung ist klar, das rückwirkende Inkrafttreten kann aber doch Probleme aufwerfen.

