Rom I-VO: Art 6
Nach der allgemeinen Regel des Art 3 VO (EG) 593/2008 [über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I); Rom I-VO] unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht.
IZm Verbraucherverträgen sieht Art 6 Abs 1 Rom I-VO vor, dass ein Vertrag, den ein Verbraucher mit einem Unternehmer geschlossen hat, dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesem Staat ausübt (Buchst a) oder auf irgendeine Weise (auch) auf diesen Staat ausrichtet (Buchst b) und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Gem Art 6 Abs 2 können die Parteien jedoch auch das anzuwendende Recht nach Art 3 Rom I-VO wählen, sofern diese Rechtswahl nicht dazu führt, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen des Rechts seines Aufenthaltsstaates gewährt wird. Erfüllt der Vertrag nicht die Anforderungen von Art 6 Abs 1 Buchst a und b Rom I-VO, präzisiert Art 6 Abs 3 Rom I-VO, dass das auf den Vertrag anzuwendende Recht gem den Art 3 und 4 Rom I-VO zu bestimmen ist.

