ZPO: §§ 584, 592, 594, 611
Ob ein staatliches Gericht oder ein Schiedsgericht ohne Zwangskompetenz zu entscheiden hat, ist nach gesicherter Rsp keine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der sachlichen Zuständigkeit. Ist das angerufene Gericht nicht zuständig, liegt nur eine verzichtbare (prorogable) sachliche Unzuständigkeit vor.

