Für ein zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führendes Gebäude wurde ein Fremdwährungskredit aufgenommen. Kursverluste, die aufgrund von Währungsschwankungen bei der laufenden Kreditrückzahlung anfallen, sind nicht als Werbungskosten absetzbar. - VwGH 2. 7. 2025, Ro 2024/13/0016.

