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Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem ArbVG erfordert das Vorliegen eines inländischen Betriebes

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2025/472RdW 2025, 618 Heft 9 v. 11.9.2025

ArbVG: § 105, § 107

Wird ein AN, der als einziger Mitarbeiter eines im EU-Ausland gelegenen Betriebs seine Tätigkeit ständig in Österreich (hier: von seinem Nebenwohnsitz in Wien aus) verrichtet, gekündigt, so ist, wenn das Dienstverhältnis dem österreichischen Vertragsstatut unterliegt, kollisionsrechtlich auch der allgemeine Kündigungsschutz nach § 105 Abs 3-7, § 107 ArbVG anwendbar. Der AN kann sich jedoch nicht auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen, da dieser materiell-rechtlich auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einen - hier fehlenden - in Österreich gelegenen Betrieb voraussetzt.

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