AußStrG: §§ 42, 43
ZPO: § 411
Nach stRsp sind auch Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren der materiellen und formellen Rechtskraft fähig (§ 43 Abs 1 AußStrG). Sie entfalten daher Einmaligkeits- und Bindungswirkung. Dies gilt auch für Beschlüsse im Kartellverfahren.

