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Kartellstrafe: Akteneinsicht - Einmaligkeits- und Bindungswirkung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2025/469RdW 2025, 613 Heft 9 v. 11.9.2025

AußStrG: §§ 42, 43

ZPO: § 411

Nach stRsp sind auch Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren der materiellen und formellen Rechtskraft fähig (§ 43 Abs 1 AußStrG). Sie entfalten daher Einmaligkeits- und Bindungswirkung. Dies gilt auch für Beschlüsse im Kartellverfahren.

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