ZPO: § 395
GOG: § 90a
Nach stRsp kann auch in dritter Instanz nach Abgabe eines (vorbehaltlosen, dh eindeutigen und unbedingten) Anerkenntnisses des Klagsanspruchs über Antrag der klP Partei ein Anerkenntnisurteil nach § 395 ZPO gefällt werden. Die vollständige Zahlung durch den Bekl (Kapital, Zinsen und Kosten) hindert die Erlassung des Anerkenntnisurteils über das Zahlungsbegehren nicht. Gegen eine Exekution muss sich der Verpflichtete mit Oppositionsklage nach § 35 EO zur Wehr setzen.

