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Insolvenzverwalter - keine Aktivlegitimation bezüglich Quotenschaden

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2025/462RdW 2025, 607 Heft 9 v. 11.9.2025

GmbHG: § 25

IO: § 69

Der Geschäftsführer einer GmbH ist bei schuldhafter Insolvenzverschleppung Ansprüchen von zwei Seiten ausgesetzt: Einerseits kann die Gesellschaft - und damit im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter - ihren Schaden aufgrund des "Weiterwurstelns" aus Schadenersatz gem § 25 GmbHG fordern. Andererseits können die Altgläubiger gegen den Geschäftsführer ihren Quotenschaden (zu erwartende Insolvenzquote im Vergleich zur möglichen fiktiven Insolvenzquote bei gebotener früherer Insolvenzantragstellung) geltend machen, weil § 69 IO - der die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung regelt - nach hA als Schutzgesetz zugunsten aller Gläubiger angesehen wird, die durch die nicht rechtzeitige Insolvenzeröffnung geschädigt wurden.

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