GmbHG: § 25
IO: § 69
Der Geschäftsführer einer GmbH ist bei schuldhafter Insolvenzverschleppung Ansprüchen von zwei Seiten ausgesetzt: Einerseits kann die Gesellschaft - und damit im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter - ihren Schaden aufgrund des "Weiterwurstelns" aus Schadenersatz gem § 25 GmbHG fordern. Andererseits können die Altgläubiger gegen den Geschäftsführer ihren Quotenschaden (zu erwartende Insolvenzquote im Vergleich zur möglichen fiktiven Insolvenzquote bei gebotener früherer Insolvenzantragstellung) geltend machen, weil § 69 IO - der die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung regelt - nach hA als Schutzgesetz zugunsten aller Gläubiger angesehen wird, die durch die nicht rechtzeitige Insolvenzeröffnung geschädigt wurden.

