ABGB: § 1330
ECG: §§ 3, 20, 22
Nach § 20 Abs 1 ECG (in Umsetzung des Art 3 Abs 2 EC-RL) richten sich im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8 ECG) die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter (hier: bekl Host-Providerin Sitz in Slowakei) nach dem Recht dieses Staats. Diese Bestimmung enthält für Eingriffe in das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht eine Sachnormverweisung auf die materiellen Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats.

