Wer als Beteiligter an einem vorsätzlichen Finanzvergehen (insb Abgabenhinterziehung) verurteilt wird, haftet gem § 11 BAO für den Betrag der verkürzten Abgaben. Im Haftungsverfahren bestehe dabei Bindung an die im Spruch des Strafurteils festgestellte Höhe der verkürzten Abgabe, weshalb eine Herabsetzung der Haftung der vorangehenden Wiederaufnahme des Strafverfahrens bedürfte. - VwGH 25. 6. 2025, Ro 2024/13/0027.

