AngG: § 8
KV-Landes-Hypothekenbanken: § 20
Enthält ein KollV eine Regelung, wonach die gesetzliche Pflicht des AG zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zugunsten des AN erweitert wird, indem dem AN über die im § 8 AngG vorgesehenen Zeiträume hinaus für bis zu 12 Monate ein monatlicher "Zuschuss" iHv 49 % der vollen Geld- und Sachbezüge gebührt, so handelt es sich bei dieser Regelung um keinen kollektivvertraglichen "Zuschuss" zum Gehalt, sondern um eine Reglung über die Weiterzahlung der Geld- und Sachbezüge für einen bestimmten Zeitraum. Sieht eine BV eine Beitragspflicht des AG zur Pensionskasse grds für jene Zeiten vor, für die ein Entgelt geleistet wird, so hat der AG auch für den Krankengeldzuschuss - angesichts von dessen Entgeltcharakter - Beiträge an die Pensionskasse zu leisten.

