KSchG: §§ 25c, 25d
Steht fest, dass der Bank die Gefahr der Uneinbringlichkeit des gewährten Überbrückungskredits tatsächlich nicht bekannt war, wurde damit ein allfälliger - durch einen aktiv betriebenen Sicherungswunsch des Gläubigers begründeter - erster Anschein entkräftet, dass der Gläubiger die Einbringung der Kreditforderung als nicht gesichert ansah. Einen Anschein des "Kennenmüssens" gibt es nicht.

