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Verbesserung der Rechtsstellung von freien DN - Begutachtungsentwurf

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2025/400RdW 2025, 519 Heft 8 v. 13.8.2025

Mit Urteil vom 27. 2. 2025, 8 ObS 4/24g, RdW 2025/323, hat der OGH - unter ausführlicher Darstellung der arbeitsrechtlichen Lit sowie unter Heranziehung der Mat zu § 1159 ABGB idF BGBl I 2017/153 - entschieden, dass die Kündigungsbestimmungen nach § 1159 ABGB idF BGBl I 2017/153 auf freie Dienstverhältnis auch im Wege der Analogie nicht anzuwenden sind. Ein ME sieht nunmehr vor, dass iS einer "Wiederherstellung" des bis zur Novelle BGBl I 2017/153 geltenden Grundgedankens aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt werden soll, dass ein freies Dienstverhältnis von beiden Vertragsparteien durch Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats gelöst werden, wobei die Kündigungsfrist 4 Wochen beträgt und sich nach dem vollendeten 2. Dienstjahr auf 6 Wochen erhöht (günstigere Vereinbarungen sind zulässig). Der erste Monat kann als Probezeit mit beidseitigem jederzeitigen Lösungsrecht vereinbart werden. Die Neuregelung soll mit dem Inkrafttreten zum 1. 1. 2026 für alle freien Dienstverträge wirksam werden; abweichende Regelungen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende freie Dienstverhältnis behalten ihre Gültigkeit.

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