APG: § 4 Abs 4
Schwerarbeitsverordnung: § 1 Abs 1 Z 1
Hat der Portier eines Nachtclubs in allen seinen Diensten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr zumindest 6 Stunden gearbeitet, hat er ausschließlich Nachtarbeit geleistet und kommt eine Berücksichtigung dieser Tätigkeit als Schwerarbeitszeiten iSd § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV nicht in Betracht. Wesentliches Wesensmerkmal des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV ist der notwendige Wechsel zwischen Tag- und Nachtdienst, woran es fehlt, wenn ausschließlich Nachtarbeit geleistet wurde, die nicht unregelmäßig, sondern in allen Diensten erbracht wurde.

