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Zur Parteifähigkeit des Betriebsrats

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2025/378RdW 2025, 489 Heft 7 v. 17.7.2025

ASGG: § 53 Abs 1

ArbVG: §§ 61, 62a

Endet die Tätigkeitsdauer eines BR während eines laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens wegen der erfolgreichen Anfechtung der BR-Wahl und liegt auch kein Fall der Verlängerung der Parteifähigkeit nach § 62a ArbVG vor, begründet die weggefallene Partei- und Prozessfähigkeit des BR grds ein Prozesshindernis, das die Aufhebung der ergangenen Entscheidungen und des Verfahrens als nichtig und die Zurückweisung der Klage zur Folge hat. Wurde aber noch während des Verfahrens neuerlich eine BR-Wahl durchgeführt, die nicht angefochten wurde, ist der Mangel der Parteifähigkeit des BR geheilt und das Verfahren wird mit dem neu gewählten BR fortgesetzt. Wird eine parteiunfähige Partei während des Verfahrens parteifähig, so kann eine Nichtigerklärung nicht mehr erfolgen.

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