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Vollbeendigung eines Vereins während eines Passivprozesses

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2025/367RdW 2025, 477 Heft 7 v. 17.7.2025

VerG 2002: § 27

Gem § 27 VerG 2002 endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister. Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit erst mit Eintragung ihrer Beendigung.

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