VerG 2002: § 27
Gem § 27 VerG 2002 endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister. Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit erst mit Eintragung ihrer Beendigung.
VerG 2002: § 27
Gem § 27 VerG 2002 endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister. Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit erst mit Eintragung ihrer Beendigung.
