ABGB: §§ 6, 7
VerG 2002: § 6
Während bei juristischen Personen öffentlichen Rechts etwaige Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe in Organisationsvorschriften auch im Außenverhältnis wirksam sind, kommt es bei privatrechtlichen Körperschaften wie einem Verein - vom (hier nicht vorliegenden) Fall kollusiven Zusammenwirkens zwischen Vertreter und nicht schutzwürdigem Drittem abgesehen - ausschließlich darauf an, ob eine rechtsgeschäftliche Erklärung vom zuständigen Organ abgegeben wurde, nicht aber, ob diese Erklärung auch auf einem satzungs- bzw statutengemäßen Beschluss im Innenverhältnis beruht.

