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Verbandsklage: AGB eines Essenslieferservice - Servicegebühr

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2025/362RdW 2025, 474 Heft 7 v. 17.7.2025

ABGB: § 864a

KSchG: §§ 6, 28, 29

Die Bekl betreibt eine Lieferplattform (bestehend aus einer mobilen Anwendung und einer Website). Über diese Plattform können Unternehmen (Partnerbetriebe der Bekl) die Zubereitung und Lieferung von Speisen und Getränken aller Art sowie übliche Einzelhandelsprodukte zum Verkauf online anbieten. Die Kunden können dort ihre Bestellungen abgeben. Der Vertrag über den Erwerb der Waren wird direkt zwischen dem Kunden und dem Partnerbetrieb geschlossen. Die Bekl vermittelt dabei die Waren ihrer Partnerbetriebe an die Kunden und verrechnet dabei dem Kunden für jeden Bestellvorgang eine Servicegebühr (0,25 €).

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