HIKrG: §§ 7, 8
KSchG: § 28a
Ein Produktinformationsblatt (hier: Allgemeine Informationen gem § 7 HIKrG), das keine Vertragsbestimmungen enthält und auch nicht den Kreditverträgen zugrunde gelegt wird, dient bloß der Aufklärung des Verbrauchers und ist daher von § 28 Abs 1 KSchG nicht erfasst. Ein behaupteter Verstoß gegen die Informationspflicht des § 7 HIKrG kann jedoch Gegenstand der Unterlassungsklage nach § 28a KSchG sein. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch des Kl (VKI) bestand hier jedoch nicht:

