EO: § 35
UGB: §§ 274, 275
Es reicht ein Vertrauen auf die Richtigkeit des Bestätigungsvermerks als Grundlage der Anlageentscheidung aus, um die Schutzwirkung des Vertrags zwischen Abschlussprüferin und geprüfter Gesellschaft zugunsten des Anlegers zu begründen. Ein Vertrauen auf konkrete Bilanzwerte ist - anders als bei der Prospekthaftung nach § 11 Abs 1 KMG 1991 [nunmehr § 22 Abs 1 KMG 2019] - nicht erforderlich.

