RAO: § 1b
RL-BA 2015: § 28
Mit dem BRÄG 2020 BGBl I 2020/19 wurde der vierte Satz in § 1b Abs 1 RAO (betr Sachbestandteile bzw weitere Zusätze der Firma oder Gesellschaftsbezeichnung) geändert, der erste Satz von § 1b Abs 1 RAO ("Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: ...") blieb hingegen unverändert. Auch nach § 1b Abs 1 RAO idF des BRÄG 2020 BGBl I 2020/19 hat die Firma einer RA-Gesellschaft somit einen zwingenden Namensbestandteil iSv § 1b Satz 1 RAO zu enthalten. (Namens-)Kurzbezeichnungen dürfen nicht anstelle von Namensbestandteilen in den Firmenwortlaut einer Rechtsanwalts-Gesellschaft aufgenommen werden. Ob die Aufnahme von (Namens-)Kurzbezeichnungen zusätzlich zum Namensbestandteil oder von Fantasiebezeichnungen als zusätzliche Sachbestandteile in den Firmenwortlaut einer Rechtsanwalts-Gesellschaft zulässig ist, muss hier nicht geklärt werden.

