AngG: § 27 Z 6
VBG: § 34 Abs 2 lit b
Dass in einem gerichtlichen Verfahren die Parteien gehalten sind, ihren Standpunkt in einer sachlichen, nicht beleidigenden, diffamierenden oder herabwürdigenden Weise vorzutragen, verletzt nicht das Recht auf ein faires Verfahren. Beleidigende Äußerungen gegen Vorgesetzte in einem Gerichtsverfahren rechtfertigen bei Vorliegen der Voraussetzungen auch eine Entlassung.

