DSGVO: Art 82
Der EuGH legt Art 82 Abs 1 DSGVO in mittlerweile stRsp dahin aus, dass der bloße Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Erforderlich sind das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO sowie ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind.

