ABGB: §§ 870, 874
Ein AN ist im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Treuepflicht nicht verpflichtet, die AG vor Abschluss einer von der AG initiierten einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung auf ein von ihm in der Vergangenheit gesetztes, möglicherweise eine Entlassung rechtfertigendes Verhalten hinzuweisen (hier: bewusst verschwiegene treuhändische Beteiligung an einer anderen Gesellschaft, die mit der AG in einer Geschäftsbeziehung stand). Die AG hat daher trotz Verschweigens des Entlassungsgrundes keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den AN wegen arglistiger Täuschung (hier: in Höhe der anlässlich der einvernehmlichen Auflösung gewährten freiwilligen Abfertigung und einer freiwilligen Arbeitgeberzahlung zur Pensionskasse).

