Jede vorzeitige Alterspension (vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Korridorpension, Schwerarbeitspension) fällt vor dem Regelpensionsalter bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit weg. Nur eine Beschäftigung gegen ein Entgelt, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (in den Jahren 2025 und 2026 551,10 €) nicht übersteigt, ist zulässig. Ab Jänner 2026 besteht die Möglichkeit, statt irgendeiner vorzeitigen Alterspension eine Teilpension1 zu beanspruchen, bei der auch vor dem Regelpensionsalter eine eingeschränkte unselbstständige Erwerbstätigkeit zulässig ist. Eine Teilpension kann auch statt einer Alterspension zum Regelpensionsalter oder nach dem Regelpensionsalter beansprucht werden.2 Ausgeschlossen ist eine Teilpension während einer Wiedereingliederungsteilzeit oder wenn schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung besteht. Ob es sich dabei um eine Eigenpension nach dem ASVG, nach dem GSVG oder nach dem BSVG handelt, ist irrelevant. Nicht nur ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf irgendeine (vorzeitige) Alterspension, auch ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder Erwerbsunfähigkeitspension schließt eine Teilpension aus. Ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Hinterbliebenenpension steht einer Teilpension nicht entgegen.

