VO (EG) 6/2002 : Art 8, Art 10, Art 89
Im Ausgangsverfahren strittig ist eine etwaige Verletzung zweier Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Kl (Verbindungsteil und modulares Teil für ein Bauspielzeug).
1. Nach der Begriffsdefinition des Art 3 Buchst a VO (EG) 6/2002 [über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster; GGVO] ist "die Erscheinungsform eines Erzeugnisses [...]" im Rahmen der Systematik der GGVO das entscheidende Merkmal eines "Geschmacksmusters".

