Ein 40 Jahre in leitender Stellung Beschäftigter war in ein Beteiligungsunternehmen entsandt, dort kollektivvertretungsbefugtes Mitglied des Vorstandes und stand in langjähriger Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, an der er persönlich (treuhändisch) beteiligt war. Dies hatte er freilich dem Arbeitgeber stets verschwiegen, auch in einer unterfertigten "Fit & Proper-Erklärung", um seine wirtschaftlichen Vorteile durch die Gewinnausschüttungen aufgrund der Treuhandstellung zu verheimlichen. Nach dessen Ausscheiden hatte sich OGH in der E 17. 7. 2025, 9 ObA 35/25z (LE-AS 9.1.1.Nr.5), mit den Grenzen der arbeitsrechtlichen Treuepflicht auseinanderzusetzen:

